Ansprechpersonen

Silke Funk

Bild von Silke Funk, der Projektleiterin von RECHTSO!

Telefon: 07641/9185-16

Dipl.-Sozialpädagogin (FH)
Sozialwirtin (FH)

Prof. Dr. jur. Roland Rosenow

Bild von Roland Rosenow, dem Projektleiter von RECHTSO!
Projektleitung RECHTSO!

Professor für Recht der Sozialen Sicherung, KH Freiburg
Faltblatt RECHTSO!

gefördert durch Aktion Mensch

 
Beispiele und Infos aus der Arbeit von RECHTSO!
 
RECHTSO! ist eine Beratungsstelle für Rechts-Beratung beim Diakonischen Werk Emmendingen.
RECHTSO! will die Teilhabe von Menschen mit Behinderung verbessern.
Das Diakonische Werk Emmendingen unterstützt und berät Menschen.
Ein Diakonisches Werk ist ein Teil der Evangelischen Kirche.
 
Es gibt Fragen an RECHTSO! die immer wieder gestellt werden.
Deshalb erklärt RECHTSO! hier wichtige Wörter und rechtliche Fragen.
RECHTSO! kennt die Antworten im Gesetz.
Hier sind Beispiele aus der täglichen Arbeit bei RECHTSO!
 
 

Personenzentrierung

 
1. Personen-Zentrierung
 
Personen-Zentrierung bedeutet: der Mensch steht im Mittelpunkt.
Jeder Mensch soll sagen können:
•    was ihm wichtig ist
•    wie er unterstützt werden möchte

Das betrifft alle Bereiche: 
•    den Wohnort
•    die Freizeit
•    die Arbeit
•    die Auswahl der persönlichen Assistenz
 
Durch das Bundes-Teilhabe-Gesetz wurde die Personen-Zentrierung gestärkt. 
Personen-Zentrierung und Selbst-Bestimmung hängen eng zusammen. 
Jeder Mensch ist anders. 
Deshalb muss die Unterstützung ganz persönlich sein. 
In kleinen Wohn-Gruppen gelingt Personen-Zentrierung gut. 
Die Bewohner*innen besprechen alles gemeinsam.
Zum Beispiel:
•    Wie soll der Alltag gestaltet werden? 
•    Welche Freizeit-Aktivitäten machen Freude? 
•    Welche Hilfen sind notwendig?
Dabei sind die Wünsche der Bewohner*innen wichtig.

Das Gegenteil von Personen-Zentrierung ist Institutions-Zentrierung. 
Institutions-Zentrierung bedeutet: Es geht mehr um die Regeln in großen Einrichtungen.
Die Leiter*innen von den Einrichtungen bestimmen die Regeln.
Die Bewohner*innen haben wenig Möglichkeiten für eigene Wünsche.
In großen Wohn-Heimen gibt es zum Beispiel feste Zeiten für: 
•    Abendessen
•    Nacht-Ruhe
•    Freizeit-Aktivitäten 
Wer nicht mit macht, bleibt in seinem Zimmer.
Oder muss sich allein beschäftigen. 
Persönliche Wünsche können oft nicht erfüllt werden. 
Aber auch in großen Einrichtungen haben die Menschen das Recht auf persönliche Unterstützung.
 
2. Was steht im Gesetz zur Personen-Zentrierung?
 
Im Sozial-Gesetz-Buch geht es meistens um Menschen mit Behinderungen in großen Einrichtungen.
Im Bundes-Teilhabe-Gesetz ist auch der einzelne Mensch wichtig.
Gesetze sind Regeln für das Zusammen-Leben von Menschen. 
Paragrafen sind Teile von den Regeln. 
Das Zeichen für Paragraf sieht so aus: §
SGB ist die Abkürzung für Sozial-Gesetz-Buch
Im § 95 SGB IX geht es um die Aufgaben der Eingliederungs-Hilfe.
Eingliederungs-Hilfe bedeutet: 
Menschen mit Behinderungen bekommen Hilfe zur Teilhabe am Leben.
Das ist die Aufgabe von den Ansprech-Personen der Eingliederungs-Hilfe.
Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf Eingliederungs-Hilfe. 
 
Um jeden einzelnen Menschen mit Behinderung geht es auch an anderen Stellen im Gesetz.
Zum Beispiel In §§ 1 und 76 SGB IX: 
Hier geht es um Selbst-Bestimmung und Teilhabe am Leben.
Auch in  § 8 SGB IX geht es um persönliche Wünsche von Menschen mit Behinderung.
Berechtigte Wünsche müssen erfüllt werden.
Die Ansprech-Personen der Einrichtungen entscheiden nach:
•    der persönlichen Lebens-Situation
•    nach Alter
•    nach Geschlecht
•    nach Familie
•    nach religiösen und politischen Einstellungen
Im § 90 SGB IX steht: 
Die Eingliederungs-Hilfe muss allen Menschen mit Behinderung ein selbst-bestimmtes Leben ermöglichen.
Im § 104 SGB IX steht:
Welche Wünsche von Menschen mit Behinderungen erfüllt werden können.
In § 106 SGB IX sind alle Beratungs-Leistungen und Unterstützungs-Leistungen aufgeschrieben.
 
 
3. Ein Beispiel aus der Arbeit von RECHTSO!: Assistenz im Wohnheim
 
Herr A. lebt in einem Wohnheim. 
Von Montag bis Freitag besucht er den Förder-Bereich von einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung. 
Der Fahr-Dienst bringt ihn jeden Tag um 15 Uhr 30 zurück ins Wohnheim.
Im Wohnheim leben 18 Personen mit Behinderung.
An drei Nachmittagen oder Abenden kommt eine Assistenz-Person ins Wohnheim.
Sie spielt mit den Bewohnern Gesellschafts-Spiele oder liest vor.
Für Herrn A. ist das zu wenig.
Er hat auch ganz andere Interessen. 
Er ist jünger als die anderen Bewohner*innen. 
Am liebsten würde er jeden Tag nach der Werkstatt etwas unternehmen, zum Beispiel: 
•    Eis essen
•    ins Café gehen 
•    Spaziergänge machen
 
Besonders die Wochenenden sind sehr schlimm für ihn.
Nur manchmal wird ein Ausflug angeboten.
Die meiste Zeit ist er allein in seinem Zimmer und schaut Filme. 
Durch seine Behinderung kann er wenig allein machen.
Er braucht immer eine Assistenz-Person. 
Das macht Herrn A. oft wütend.
Dann macht er Gegenstände kaputt.
Auch körperlich und geistig macht ihn das krank. 
Deshalb besucht die Mutter Herrn A. fast täglich im Wohnheim.
Sie unternimmt etwas mit ihm. 
Außerdem holt sie ihn jedes Wochenende für Ausflüge ab. 
Aber diese Arbeit ist zu schwer für die Mutter. 
 
 
4. Recht haben und Recht bekommen
 
Die Mutter von Herrn A. ist seine rechtliche Betreuerin.
Sie hat mehr Unterstützung für ihren Sohn beantragt.
Bei dem Antrag hat ihr eine EUTB-Beratungs-Stelle geholfen.
EUTB ist die Abkürzung für: Ergänzende Unabhängige Teilhabe-Beratung.
Aber der Antrag wurde vom Sozial-Gericht abgelehnt.
Das EUTB-Büro hat die Mutter zu RECHTSO! geschickt.
RECHTSO! hat der Mutter bei einem Widerspruch-Schreiben geholfen.
Aber der Antrag wurde wieder abgelehnt.
RECHTSO! hat der Mutter eine Rechts-Anwältin vermittelt.
Die Rechts-Anwältin klagt gegen das Sozial-Gericht.
Ihren Lohn bezahlt die Prozess-Kosten-Hilfe.
Das ist möglich, weil Herr A. Sozial-Hilfe-Geld bekommt.
Herrn A. geht es immer schlechter.
Deshalb stellt die Anwältin beim Sozial-Gericht einen Eil-Antrag. 
Damit es schneller geht.
Ein normales Gerichts-Verfahren kann mehrere Jahre dauern. 
Das Sozial-Gericht Freiburg entscheidet:
Herr A. bekommt mehr Assistenz-Stunden.
 Das Amt muss die Stunden bezahlen. 
Die Richterin sagt: Die Möglichkeiten zur Teilhabe im Wohnheim sind für Herrn A. nicht genug.
Die Besonderheiten müssen immer beachtet werden.
Diese Gerichts-Entscheidung gilt bis zum Abschluss der Klage. 
So lange muss das Amt jedenfalls die Kosten für die zusätzliche Assistenz bezahlen.
Durch den guten Ausgang vom Eil-Verfahren verbessern sich die Gewinn-Chancen für die Klage von Herrn A. und seiner Mutter.
 
Schnelle Entscheidung vom Gericht: 
Das Gericht musste sehr schnell entscheiden.
Weil es für den jungen Mannlebens-wichtig war.
Schnelle Entscheidungen im Gericht heißen: Eilverfahren.
Eilverfahren sind eine vorläufige Entscheidung vom Gericht.
Der Träger kann sich dagegen wehren.
Das wird Rechtsmittel einlegen genannt.
Im Fall von dem jungen Mann wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
Das Amt musste deshalb das Geld für die zusätzliche Assistenz zahlen.
Später gab es noch die endgültige Entscheidung vom Gericht.
Die endgültige Entscheidung vom Gericht war auch:
Der Träger der Eingliederungshilfe muss die Kosten für die Assistenz bezahlen.
 

 
 
 
Dieser Text wurde von Gabriele Hartmann und Hannah Speth sowie der Prüfgruppe von Forum Leichte Sprache: Natascha Pitt und Selina Kech nach den Empfehlungen für Deutsche Leichte Sprache DIN SPEC 33429:2023-04 (Entwurf) übersetzt.
 
Im Text benutzen wir den Gender-Stern * wenn ein Wort für alle Geschlechter steht: Weiblich, männlich und alle anderen Geschlechter.
 
 

Behinderung und Bedarf

 
Erklärung und Gesetze zu Behinderung und Bedarf
 
Es gibt Regeln für das Zusammenleben von Menschen.
Diese Regeln nennt man Gesetze.
In Gesetzen steht:
Was ist erlaubt?
Was ist verboten?
Was müssen Menschen tun?
In Deutschland gibt es viele Gesetze.
Zum Beispiel: Gesetze für Menschen mit Behinderungen.
Im Sozial-Gesetzbuch, im Teil 2, Absatz 1 steht:
Zu einer Behinderung gehören 2 Dinge:
  • eine persönliche Einschränkung
  • eine Umwelt mit Barrieren
 
Erstens:
Eine persönliche Einschränkung.
Ein Mensch hat ein Problem mit dem Körper, beim Denken oder Fühlen.
Andere Menschen im gleichen Alter haben dieses Problem nicht.
Zum Beispiel:
  • ein Mensch sieht schlecht
  • ein Mensch hat Probleme beim Lernen
  • ein Mensch ist oft traurig und hat Angst
Zweitens:
Eine Umwelt mit Barrieren.
Die Umwelt passt nicht zu den Menschen mit Behinderungen.
Zum Beispiel:
  • ein Aufzug für Menschen im Rollstuhl fehlt
  • ein Text ist zu schwer zu verstehen
Durch diese Hindernisse können Menschen mit Behinderung nicht überall so mitmachen wie Menschen ohne Behinderung.
Man sagt auch:
Sie können nicht gleichberechtigt am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen.
 
 
Was ist ein Bedarf?
Bedarf bedeutet:
Etwas wird gebraucht.
Oder: etwas ist wichtig, damit eine Person gut leben kann.
Zum Beispiel:
Eine Person kann nicht laufen und braucht einen Rollstuhl.
Dann hat diese Person Bedarf an einem Rollstuhl.
Menschen mit Behinderung und einem Bedarf bekommen Hilfe.
Diese Hilfe nennt man Eingliederungs-Hilfe.
Die Hilfe soll ausgleichen zwischen
  • einem Leben mit Behinderung
  • und einem Leben ohne Behinderung
Das Ziel ist ein möglichst selbstbestimmtes und gleichberechtigtes Leben.
Das steht im Sozial-Gesetzbuch, im Teil 13, Absatz 2.
Im Gesetz steht auch:
Welche Bedarfe von Menschen mit Behinderung erfüllt werden.
Ein Mensch mit Behinderung muss seine Ziele nennen.
Zum Beispiel:
  • zur Schule gehen
  • eine Arbeit finden
  • eine Reise machen
Oft gibt es verschiedene Möglichkeiten um ein Ziel zu erreichen.
Die Ziele müssen angemessen sein.
Das bedeutet: Das Ziel muss zu einer gleichberechtigten Teilhabe führen.
Die Person soll so leben können
  • wie andere Menschen ohne Behinderung.
  • wie Menschen im gleichen Alter
  • mit normal viel Geld zum Leben
 
Wie entscheiden Gerichte über Bedarfe von Menschen mit Behinderung?
Ein Gericht prüft: Was möchte ein Mensch mit Behinderung?
Das Gericht vergleicht die Wünsche
  • mit den Wünschen von Menschen ohne Behinderung
  • und mit den Wünschen von Menschen, die gleich viel Geld haben wie die meisten Menschen
Jeder Mensch ist anders.
Darum kann das Ergebnis unterschiedlich sein.
Manche Wünsche werden nicht als Bedarf anerkannt.
Gerichte schauen sich oft frühere Entscheidungen von ähnlichen Fällen an.
Das hilft, die passende und richtige Entscheidung zu treffen.
Hier kommen einige Beispiele von Entscheidungen aus Gerichten:
Entscheidungen vom Gericht heißen auch Urteile.
Ein Urteil vom Bundes-Sozial-Gericht zum Thema Kreuzfahrt.
Das Urteil ist vom 19. Mai 2022.
Das ganze Urteil zum Nachlesen in schwerer Sprache:
Klicke auf: BSG, 19.5.2022, B 8 SO 22/18 R
 
Ein Mensch mit Behinderung macht Urlaub auf einem Kreuzfahrt-Schiff.
Er braucht immer eine Assistenzkraft.
Die Sozial-Hilfe bezahlt die Assistenzkraft.
Die Assistenzkraft braucht eine eigene Kabine auf dem Schiff.
Die Sozial-Hilfe soll auch diese Kabine bezahlen.
Die Sozial-Hilfe sagt: Nein, das bezahlen wir nicht.
Der Mensch mit Behinderung fragt das Bundes-Sozial-Gericht.
Das Gericht sagt:
Urlaub ist ein Teil vom sozialen Leben.
Die meisten Menschen machen einmal im Jahr Urlaub.
Auch ein Mensch mit Behinderung kann seinen Urlaub selbst bestimmen.
Die Sozialhilfe darf nicht über die Art von Urlaub entscheiden.
Die Sozialhilfe kann aber zu teure Wünsche ablehnen.
Die Kreuzfahrt von dem Menschen mit Behinderung ist angemessen.
Angemessen bedeutet:
Auch ein Mensch ohne Behinderung macht Kreuzfahrten.
Seit diesem Urteil von 2022 gibt es neue Gesetze.
Im neuen Gesetz gibt es neue Regeln für die Eingliederungs-Hilfe.
Die neuen Regeln geben Menschen mit Behinderungen mehr Rechte.
 
 
Ein Urteil vom Bundes-Sozial-Gericht zum Thema Kraftfahrzeug-Hilfe
Das Urteil ist vom 2. Februar 2012.
Das ganze Urteil zum Nachlesen in schwerer Sprache:
 
Eine junge Frau mit Behinderung braucht ein besonders umgebautes Auto.
Sie kann nicht mit Bus oder Bahn fahren.
Die Sozial-Hilfe sagt: Wir bezahlen 8 Fahrten im Monat mit einem Fahrdienst.
Die Frau sagt: Das reicht nicht. Ich will öfter unterwegs sein.
Das Bundes-Sozial-Gericht sagt: Die junge Frau mit Behinderung hat recht.
Die Sozial-Hilfe darf nicht bestimmen wie viele Fahrten ein Mensch braucht.
Die Frau muss die gleichen Möglichkeiten haben wie andere junge Menschen ohne Behinderung.
 Junge Menschen
  • treffen sich mit Freunden
  • sind im Verein
  • suchen Kontakt zu neuen Menschen
Menschen mit Behinderung haben ein besonderes Recht auf Unterstützung.
Das steht im Grund-Gesetz, Artikel 3, Absatz 3.
Das Urteil von Bundes-Sozial-Gericht ist aus dem Jahr 2012.
Jetzt gibt es ein neues Gesetz zur Eingliederungs-Hilfe.
Das Urteil gilt auch für das neue Gesetz.
Jetzt haben Menschen mit Behinderung noch mehr Rechte.
 
 
4 andere Urteile vom Gericht zu diesem Thema
Thema: Assistenz zur sozialen Teilhabe für ein Kind mit einer Behinderung.
Das Kind lebt bei seinen Eltern. 
Zum Nachlesen in schwerer Sprache klicke:
 
Thema: 24-Stunden-Assistenz.
Zum Nachlesen in schwerer Sprache klicke:
 
Thema: Therapie-Dreirad.
Zum Nachlesen in schwerer Sprache klicke:
 
Thema: Sexual-Assistenz.
Zum Nachlesen in schwerer Sprache klicke:
 
 
Dieser Text wurde nach den DIN-Regeln für Leichte Sprache und von Inclusion Europe von Hannah Speth und Gabriele Hartmann vom Forum Leichte Sprache in Leichte Sprache übersetzt und von unserer Prüfgruppe Selina Kech und Natascha überprüft.
 
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©DIN SPEC 33429
 
© inclusion europe
 

Sicherstellungsauftrag

 

 

Im Gesetz gibt es einen Sicherstellungs-Auftrag für Menschen mit Behinderung.

 

Sicherstellungs-Auftrag bedeutet:

Jeder Mensch mit Behinderung muss die Hilfe bekommen, die er braucht.

Damit können Menschen mit Behinderungen selbst über ihr Leben bestimmen.

Für diese Hilfe sind die Träger der Eingliederungshilfe zuständig.

Der Träger der Eingliederungshilfe ist ein Amt.

Zum Beispiel bei einer Stadt.

Der Träger der Eingliederungshilfe hat Pflichten.

Er muss dafür sorgen, dass es passende Hilfen gibt.

  • Damit Menschen mit Behinderungen bei allen Sachen besser mitmachen können

  • Damit Menschen mit Behinderungen Unterstützung im Alltag haben

  • Damit Menschen mit Behinderungen selbst über ihr Leben bestimmen können

Die Hilfe ist persönlich für jeden Menschen mit Behinderung.

Es reicht nicht nur über die Hilfen zu sprechen.

Die Hilfen müssen wirklich angeboten werden.

 

Der Träger der Eingliederungshilfe

  • kümmert sich um Hilfe und Geld für Menschen mit Behinderungen

  • macht dafür Verträge mit anderen Firmen, die Hilfe anbieten

  • sorgt für die Bezahlung der Hilfe

So haben Menschen mit Behinderung Teilhabe am Leben.

 

Der Sicherstellungs-Auftrag im Gesetz

 

Im Gesetz steht:

Menschen mit Behinderung sollen die Hilfe bekommen, die sie brauchen.

Die Hilfe muss rechtzeitig da sein.

Die Hilfe muss ausreichend da sein.

Das Gesetz heißt Sozial-Gesetz-Buch.

Die Abkürzung dafür ist SGB.

Im SGB gibt es viele Teile mit Nummern.

Die Teile heißen Paragrafen.

Das Zeichen für Paragraf ist §.

Hier stehen die wichtigsten Stellen im Gesetz

  • § 17 SGB I: Alle Träger von sozialen Leistungen müssen genug Angebote machen.

  • § 36 SGB IX: Alle Träger von Reha-Leistungen müssen genug Angebote machen.

  • § 94 Abs. 3 SGB IX: Die Bundes-Länder müssen die Träger dabei unterstützen

  • § 95 SGB IX: Träger der Eingliederungshilfe haben den Auftrag:

1. Leistungen und Hilfen müssen genau zu jeder einzelnen Person passen.

2. Die Hilfe muss es an jedem Ort geben.

3. Der Auftrag ist eine Pflicht für die Träger.

Das bedeutet: Der Träger muss den Auftrag wirklich erledigen und nicht nur darüber informieren.

4. Der Träger muss genug Einrichtungen, Fachpersonen und Angebote haben.

 

RECHTSO! ist eine Beratungs-Stelle.

RECHTSO! gehört zum Diakonischen Werk.

RECHTSO! hilft Menschen bei Fragen zum Recht.

 

Beispiel aus der Arbeit von RECHTSO!

Ein junger Mann mit Behinderung braucht einen Wohn-Platz.

Der junge Mann braucht Tag und Nacht Betreuung.

Das nennt man 24-Stunden-Betreuung.

Seine Eltern haben ihn viele Jahre selbst betreut.

Das war zu viel für die Eltern.

Die Eltern wurden krank.

Der Träger konnte keinen Wohn-Platz mit Betreuung für den jungen Mann finden.

Damit hat der Träger seinen Auftrag nicht erfüllt.

Die Eltern haben selbst einen Wohn-Platz mit Betreuung für ihren Sohn gefunden.

Der Wohn-Platz mit Betreuung war sehr teuer.

Das wollte der Träger nicht bezahlen.

Das kann man hier nachlesen: L 2 SO 2657/25 ER-B.

Die Eltern haben das Sozial-Gericht gefragt.

Das Sozial-Gericht hat entschieden:
Der Träger muss die teure Betreuung bezahlen.

Die Betreuung kostet jeden Monat 44.841,48 Euro.

Mit diesem Geld konnte der junge Mann alles bezahlen:

·        Einen Wohn-Platz

·        Eine 24-Stunden-Assistenz

Das Gericht hat gesagt:

Der Sicherstellungs-Auftrag ist sehr wichtig.

Er ist wichtiger als die Frage nach den Kosten.

Das bedeutet:

Wenn es keine passende Hilfe gibt, muss der Träger Geld geben.

Mit dem Geld kann die Hilfe selbst organisiert werden.

Das wurde 2025 vor dem Sozial-Gericht Freiburg entschieden.

Das kann man hier nachlesen: S 10 SO 2132/25 ER].

 

Noch ein Gerichts-Urteil zu dem Thema finden Sie hier:

LSG Sachsen, 20.09.23, L SO 77/2 B ER

 

 

Dieser Text wurde nach den DIN-Regeln für Leichte Sprache und von Inclusion Europe von Hannah Speth und Gabriele Hartmann vom Forum Leichte Sprache in Leichte Sprache übersetzt und von unserer Prüfgruppe Selina Kech und Natascha Pitt überprüft.

 

 

Bildzeichen, um Medien und Materialien in "Leichter Sprache" eindeutig zu kennzeichnen und erkennbar zu machen
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